Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 16.08.2001 - 6 Sa 415/01   

Mobbing [LAG Rheinland-Pfalz]

§§ 823, 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 Abs. 2 BGB), Zuerkennung von Schmerzensgeld wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Mobbing

Volltextveröffentlichungen (6)

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB §§ 823 847
    Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch bei Mobbing

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Schmerzensgeldanspruch für "Mobbing"-Opfer

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä. (2)

  • soliserv.de (Entscheidungsanmerkung, ZIP-Datei)

    Schmerzensgeld bei Mobbing

    (Hinweis: Teil einer Urteilssammlung, nach Entpacken: Dateiname entspricht Aktenzeichen)

  • EWiR-online.de(Leitsatz frei, Besprechungstext 2,90 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Schmerzensgeldanspruch für "Mobbing"-Opfer

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • ZIP 2001, 2298
  • DB 2002, 484
  • NZA-RR 2002, 121
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Wird zitiert von ... (28)  

  • LAG Thüringen, 28.06.2005 - 5 Sa 63/04  

    Einhaltung der Menschenwürde am Arbeitsplatz, als Bestandteil systematischer

    Beispielhaft hierfür ist der vom LAG Rheinland-Pfalz am 16.8.2001 (ZIP 2001, 2298) entschiedene Fall, der u.a. ein ständiges Zusetzen durch die Auslösung von Rechtsstreiten aufgrund fortlaufender vertragswidriger Anweisungen betraf.

    Bei der Anwendung des Erfordernisses einer verhaltensumfassenden Beurteilung (prinzipiell ebenso BGH, Urteil vom 1.8.2002, NJW 2002, 3172; OLG Stuttgart Urteil vom 28.7.2003, NVwZ-RR 2003, 715; Urteile des Thüringer LAG vom 15.2.2001 und 10.4.2001 a.a.O.; dem folgend Hessisches LAG Urteil vom 24.8.2001 - 14 Sa 1396/00 - (n.v.); LAG Rheinland-Pfalz vom 16.8.2001, ZIP 2001, 2298; LAG Berlin Urteil vom 19.11.2002 - 3 Sa 1635/02- (n.v.); ArbG Dresden Urteil vom 7.7.2003 - 5 Ca 5954/02 n.v.; Aigner BB 2001, 1355; Gamerschlag/Perband VersR 2002, 288; Hahn AiB 2002, 645; Kerst-Würkner ArbuR 2001, 255; Rieble/Klumpp FA 2002, 308; Ruberg ArbuR 2002, 202; Smutny/Hopf DRdA 2003, 117 und 123; Wittinger/Herrmann ZBR 2002, 338) handelt es sich in den Zweifelsfällen um den bedeutsamsten Teil der Mobbingfeststellung.

    Von Mobbern herbeiprovozierte affekthafte Überschreitungen der adäquaten Umgangsformen führen in der Regel aber sogar bei der Haftung für einen Mobbingschaden zur Rechtsmissbräuchlichkeit eines Mitverschuldenseinwandes (vgl. Hänsch in Handbuch Mobbing-Rechtschutz Teil 3 Rn. 65; so bereits LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.8.2001 ZIP 2001, 2298: Nichtgrüßen und Anprangerung des Mobbers am schwarzen Brett).

    Erschwerend kommt hinzu, dass es sich bei der Abmeldeweisung um eine unstreitig nur die Klägerin, aber nicht andere MitarbeiterInnen der Beklagten treffende Maßnahme und deshalb auch um eine Sonderbehandlung mit betriebsöffentlicher Diskriminierungswirkung gehandelt hat, was für sich allein schon den Vorwurf eines Mobbingangriffs begründen kann (zur Sonderbehandlung durch Anordnung der persönlichen An- und Abmeldung beim Vorgesetzten wie hier: LAG Köln, Urteil vom 15.2.2002, MDR 2002, 1323; den Mobbingcharakter anderweitiger diskriminierender und schikanierender Verhaltensanweisungen bejahend ebenfalls: BGH, Beschluss vom 1.8.2002, NJW 2002, 3173; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.8.2001, ZIP 2001, 2298; ArbG Berlin, Urteil vom 8.3.2002 - 40 Ca 5746/01 - n.v.).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 04.10.2005 - 5 Sa 140/05  

    Mobbing bei Ärzten

    Die Berufungskammer hat sich (weiter) an den Beträgen orientiert, die bisher in der Rechtsprechung (siehe dazu die Nachweise bei Kern NZA 2000, 126 f., dort in den Fußnoten 38 ff.) in vergleichbaren bzw. anderen Fällen (siehe dazu auch LAG Rheinland-Pfalz vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01) zugebilligt worden sind.

    Insbesondere ist das Urteil der 6. Kammer des Berufungsgerichts vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01 - nicht so zu verstehen, dass - abweichend von der im vorliegenden Urteil vertretenen Auffassung - auch eine vertragliche (Schmerzensgeld-)Haftung des Arbeitgebers bei Persönlichkeitsrechtsverletzung gegeben sei.

    Davon ist die 6. Kammer in ihrem Urteil vom 16.08.2001 - 6 Sa 415/01 - nicht abgewichen.

    Ein Schmerzensgeldanspruch auch gegen den Arbeitgeber war in jenem Verfahren ( - 1 Ca 2136/00 - = - 6 Sa 415/01 - ) nicht erhoben worden.

  • BAG, 16.05.2007 - 8 AZR 709/06  

    Persönlichkeitsverletzung - Mobbing - Ausschlussfrist

    cc) Die im Kern übereinstimmenden Definitionen, wie die des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts (15. Januar 1997 - 7 ABR 14/96 - BAGE 85, 56 = AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 118 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 133), Mobbing sei das systematische Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte, oder die des Thüringer Landesarbeitsgerichts (15. Februar 2001 - 5 Sa 102/2000 - LAGE BGB § 626 Nr. 133; 10. April 2001 - 5 Sa 403/2000 - LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 2; ebenso LAG Rheinland-Pfalz 16. August 2001 - 6 Sa 415/01 - NZA-RR 2002, 121; LAG Bremen 17. Oktober 2002 - 3 Sa 78/02 -LAGE GG Art. 2 Persönlichkeitsrecht Nr. 5; LAG Hamm 25. Juni 2002 - 18 (11) Sa 1295/01 - NZA-RR 2003, 8), Mobbing seien "fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen, die nach ihrer Art und ihrem Ablauf im Regelfall einer übergeordneten, von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sind und jedenfalls in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen", zeigen - unabhängig davon, welcher Definition man folgt -, dass die unter dem Begriff Mobbing zusammengefassten tatsächlichen Erscheinungen rechtliche Fragestellungen aufwerfen, die gerade für den Lauf von Fristen von Bedeutung sind.
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